Samstag, 30. Dezember 2017

Kaputte Requirements: § 174 ZPO unbestimmt

Gerade für Rechtsanwälte - nicht zuletzt dank des völlg kaputten #beA - interessant: Der reformierte § 174 soll so eine Art "digitales Einschreiben" zwischen den Beteiligten der Rechtspflege (Anwälte, Gerichte, Verwaltungen, etc) festlegen. Nur leider sagt der faktisch Text als eine nebulöse Absichtserklärung. Wie das genau laufen soll bzw. muß ist hier komplett unklar. Würde ich als Software-/System-Architekt solche Requirements aufstellen, dann könnte sich jeder nach Geschmack oder Mondphase irgendwas aussuchen. Praktisch völlig unbrauchbar. Nehmen wir den Text mal auseinander:

Absatz 1:

"(1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden."
  1. Grammatik-Bug: Geht es um die Zustellung *an* eine Behörde oder Anstalt öffentlichen Rechts, *durch* selbige oder selbiger als Zustellungsgegenstand ? (Beamen ? Daher wohl die (ge)beamten ? :o))
  2. was genau ist unter einem Empfangsbekenntnis zu verstehen ? Wie genau soll dieses aussehen ? Hat dies irgendwelche Sicherheitsmerkmale zu tragen - wenn ja, welche konkret ?
  3. wer sind Personen, bei denen aufgrund ihres Berufs von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann ? Wie ist "Zuverlässigkeit" genau definiert ? Nach welchen konkreten werden besagte sonstige eingegestuft ?

Absatz 2:

(2) An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie zugestellt werden. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.


Begriff "Telekopie":

  1. Wie genau ist eine "Telekopie" definiert ? Fax ? Email ? Blog-Posting ? BBX-Message ? UUCP-Transfer ? HTTP-Upload ? USB-Stick per Brieftaube ?
  2. Welche Datenformate sind hier zulässig ?
  3. Nach welchen Kriterien werden die zulässigen sowie die zwingend zu unterstützenden Übertragungsmedien, Protokolle, Datenformate, etc ermittelt ?
  4. Wer trägt die Verantwortung für die Korrektheit und Funktionstüchtigkeit der jeweiligen technischen Komponenten ?
  5. Welche Erreichbarkeits-Bedingungen können vom Empfänger erwartet werden ?
  6. Wie werden die konkret zu verwendenden Verfahren im jeweiligen Kommunikationsvorgang ermittelt ?
  7. Wer ist für Auswahl, Prüfung, Einrichtung und Betrieb der betreffenden Verfahren und technischer Einrichtungen verantwortlich ?
  8. Wie werden Vertraulichkeit und Echtheit gewährleistet ?

Absatz 3:

(3) An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Die Übermittlung kann auch über De-Mail-Dienste im Sinne von § 1 des De-Mail-Gesetzes erfolgen.
  1. Was genau ist ein "elektronisches Dokument" iSd. Gesetzes ?
  2. Welche Datenformate und Übertragungswege sind hier zulässig, welche davon zwingend zu unterstützen ?
  3. Worin genau besteht hier der grundlegende Unterschied zur o.g. "Telekopie" ?
  4. Unter welchen Bedingungen (insb. auch technische Vorraussetzungen) gelten an die "elektronische Signatur" ? Wie kann der Empfänger die Echtheit selbiger, sowie die Idendität des Ausstellers feststellen ? Welche Verfahren sind zulässig, welche zwingend zu unterstützen ?
  5. Muß DE-Mail von den Teilnehmern unterstützt werden ? Wenn ja, unter welchen konreten Vorraussetzungen ?

Absatz 4:

(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. Wird es als elektronisches Dokument erteilt, soll es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.
  1. Wie wird der konkrete Bezug zwischen Ausgangsdokument und Empfangsbekenntnis sichergestellt ? Wie kann dies forensisch geprüft werden ? Welche konkreten Rechtsfolgen können sich aus der Empfangsbekenntnis selbst ergeben ?
  2. Auf welchen konkreten "$130a" wird hier Bezug genommen - welches konkretes Gesetz nach welchem Stande ?
  3. Welche konkreten Fälle können als Ausnahmen der SOLL-Bestimmung gelten ? Nach welchen konkreten Kriterien ?

Ergo:

Diese Norm - welche ja nicht allein für Organe der Rechtspflege, sondern auch die üblicherweise wenig rechtskundige Öffentlichkeit - ist, zumindest ohne mehrwöchige tiefere Rechercherchen und ausgebiege Interpretationen, nicht hinreichend zu verstehen.

Schon die technischen Aspekte dürften die Juristen komplett überfordern. Wir Informatiker können zwar technische Lösungsvorschläge anbieten, aber welche davon nun dem Gesetze nach wie konkret anzuwenden sind, können wir auch nicht beantworten.

Es bliebe also vorallem der individuellen Phantasie überlassen. Damit besteht ein großer Konflikt mit dem Bestimmtheitsgrundsatz, sodaß nach rechtsstaatlichen Kriterien die Anwendung ausscheiden muß.